Mittwoch, 5. September 2012

Die öffentliche Verwaltung

Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

Juni 1988 - Heft 12

IV. Westintergration versus Wiedervereinigung

1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die (gesamt-)deutsche        Staatsangehörigkeit.

Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, verpflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die (gesamt-)deutsche Staatsangehörigkeit als einem auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst.
"Das deutsche Volk", nicht die Bevölkerung (in) Bundesrepublik oder DDR, ist Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen  Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüpfung dar, wenn durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird.
Da "das deutsche Volk" als zu Deutschland als ganzem gehörige Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet aufhält oder außerhalb, und ob sich daraus notwendige Rechte und Pflichten ergeben, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als der Bezugsgröße.

Dr.Erich Röper, Bremen Geschäftsführer der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft und Lehrbeauftragter an der Universität Münster


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